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Therapeuten-Versicherung Unfall

Die Unfallversicherung für Therapeuten

Ein Großteil aller Unfälle passiert in der Freizeit bei der kein gesetzlicher Unfallschutz existiert. Unfallfolgen können sehr schnell hohe Kosten mit sich bringen, vor allem dann wenn die Arbeitskraft beeinträchtigt ist. Allein für Umbauten in der Wohnung können sechsstellige Beträge fällig werden. Und auch das Einkommen kann gefährdet sein, wenn der Beruf nicht mehr voll ausgeübt werden kann. Mit Leistungen aus einer Unfallversicherung für Therapeuten können die genannten Risiken gezielt aufgefangen werden.Als Unfall bezeichnet man ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis), wodurch eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung eintritt. Als Unfall gelten unter anderem:

  • Wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
  • Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe, wenn man unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines bemessenen Zeitraums ausgesetzt war.
  • Gesundheitsschäden, die man bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder von Sachen erleidet.
  • Unfreiwilliger Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.

 

In der Regel lassen sich folgende Leistungen über eine Unfallversicherung für Therapeuten absichern:

 

Invaliditätsleistung
Voraussetzung ist, dass durch einen Unfall auf Dauer die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind (Invalidität). Die Invalidität muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens nach 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Grundlage für die Berechnung (Invaliditätsleistung) bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen wird in lnvaliditätsgrade (Gliedertaxe) eingeteilt. Nachfolgend ein Anhaltspunkt für lnvaliditätsgrade einer guten Versicherung für Therapeuten:

Arm oder Hand 100%  |  Daumen oder Zeigefinger 60%  |  anderer Finger 20%  | Bein oder Fuß 70%  |  große Zehe 8%  |  andere Zehe 3%  |  Auge 80% |  Gehör auf beiden Ohren 70%

 

Unfallrente
Die Unfallrente wird in der Regel ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% (Beispiel speziell für Therapeuten: Verlust eines Daumen oder Zeigefingers 60%) erbracht und dann monatlich und normal lebenslang bezahlt.

 

Übergangsleistung
Voraussetzung ist, dass die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt nach Ablauf von 6 Monaten ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50% beeinträchtigt ist. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten noch eine Beeinträchtigung von mehr als 50 % so wird die volle Übergangsleistung erbracht.

 

Krankentagegeld / Tagegeld
Wird der Versicherte aufgrund eines Unfalles in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und krank geschrieben, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung längstens allerdings für ein Jahr, das vertraglich festgelegte Krankentagegeld bezahlt.

 

Krankenhaustagegeld
Für jeden Kalendertag an dem sich der Versicherte unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Krankenhausheilbehandlung befindet, wird das Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten  Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für drei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet, bezahlt.

 

Genesungsgeld
Genesungsgeld wird normalerweise in der gleichen Höhe und für die gleiche Anzahl an Kalendertagen wie das Krankenhaustagegeld gezahlt. Die Leistung ist jedoch meistes auf eine Dauer von längstens 100 Tagen begrenzt.
Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht erst mit Entlassung aus der vollstationären Krankenhausheilbehandlung. Genesungsgeld kann nur in Verbindung mit dem Krankenhaustagegeld abgeschlossen werden. Mehrere unfallbedingte Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein unterbrochener Krankenhausaufenthalt.

 

Todesfallleistung
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so besteht Anspruch auf Leistung entsprechend der vereinbarten Todesfallversicherungssumme.

 

Kosmetische Operationen
Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren werden die Behandlungskosten inklusive aller Nebenkosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erstattet. Die Behandlung muss bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgen.

 

Kurbeihilfe
Die Rehabilitationsleistung wird normal einmalig je Unfall gezahlt. Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person einer Rehabilitationsmaßnahme (eine medizinisch notwendige Kur- oder Sanatoriumsbehandlung oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme) unterzieht. Die Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb von drei Jahren für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen bei einem gesetzlichen Rehabilitationsträger
durchgeführt werden.

 

Bergungskosten
Ersetzt werden die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von Rettungsdiensten, für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus und für zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei Unfällen im Ausland. In aller Regel sind hierbei die mitreisenden Kinder und der Lebenspartner mitversichert. Normalerweise werden auch die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland, die Kosten für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum
letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland getragen.

 

Sofortleistung bei Schwerverletzungen
Diese Leistung wird einmalig sofort nach einem Unfall fällig bei besonders schweren Verletzungen wie z.B. Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks oder Verbrennungen II. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche. Der Anspruch erlischt in aller Regel mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.

 

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